


Grundsätzlich gilt für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse aus einer privaten Krankenversicherung, dass diese mit einigen Hürden verbunden sein kann. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber verhindern möchte, dass diejenigen, die die Vorteile einer privaten Krankenversicherung nutzen können, in jungen Jahren zudem von günstigen Beiträgen profitieren und im Alter oder nach Gründung einer Familie in die dann meist günstigere gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Für Selbstständige und Freiberufler gilt prinzipiell, dass eine Rückkehr in die GKV nur dann möglich ist, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und ihr Einkommen daraus unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Arbeitnehmer können dann erneut in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn ihr Einkommen dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, sie in der Vergangenheit keinen Antrag auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben und jünger sind als 55 Jahre.
Eine recht unkomplizierte Rückkehr in die GKV hingegen ist möglich, wenn der Versicherte arbeitslos wird. In diesem Fall wird er automatisch versicherungspflichtig und durch die Bundesagentur für Arbeit wieder gesetzlich krankenversichert. Grundsätzlich sollte aber bei einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bedacht werden, dass die bis dahin gebildeten Alterungsrückstellungen verfallen und die Rechte an der privaten Krankenversicherung verloren gehen. Das bedeutet, dass beispielsweise der selbstständige Versicherte, der aufgrund einer vorübergehenden nicht-selbstständigen Tätigkeit in die GKV wechselt, seinen Versicherungsvertrag bei späterer Rückkehr in die PKV nicht zu den gleichen Bedingungen fortführen kann, sondern einen neuen Vertrag abschließen muss, es sei denn, er hat eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen.
Vor einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus finanziellen Gründen sollten daher grundsätzlich immer erst alle anderen Möglichkeiten zur Beitragssenkung in Betracht gezogen werden, beispielsweise durch die Streichung einiger Leistungen aus dem Versicherungsumfang, den Wechsel in den Standardtarif oder die Vereinbarung einer höheren Selbstbeteiligung. Zudem ermöglicht der Gesetzgeber auch bei Arbeitslosigkeit unter bestimmten Umständen den Verbleib in der privaten Krankenversicherung.